Zusammenfassung des Urteils zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Steuerberaterin

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Steuerberaterin, die zuvor 18 Jahre festangestellt in einer Kanzlei tätig war und dort nach ihrer Kündigung erneut beschäftigt wurde – nun aber auf Basis eines freiberuflichen Vertrags – tatsächlich selbstständig tätig war oder weiterhin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Diese Klärung war wichtig, um zu bestimmen, ob Sozialversicherungspflicht bestand.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2018 schloss die Steuerberaterin mit ihrer früheren Arbeitgeberin, einer Steuerberatungsgesellschaft, eine Vereinbarung über eine freiberufliche Zusammenarbeit. Darin wurde geregelt, dass sie künftig eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Mandate bearbeiten sollte – viele davon stammten aus ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich. Die Beraterin erhielt für ihre Arbeit eine umsatzabhängige Vergütung in Höhe von 50 % der Mandatsumsätze, dazu teilweise stundenweise vergütete Zusatzleistungen. Sie nutzte weiterhin den Kanzleiarbeitsplatz, die EDV und das interne Netzwerk der Kanzlei, trat nach außen im Namen der Kanzlei auf und war in deren Organisationsstruktur eingebunden.

Sowohl die Steuerberatungsgesellschaft als auch die Steuerberaterin beantragten beim zuständigen Rentenversicherungsträger die Feststellung, dass keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Die Behörde jedoch beurteilte die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Einschätzung wurde vom Sozialgericht bestätigt – und nun auch vom Bayerischen Landessozialgericht mit Urteil vom 2024.

Das Gericht stellte klar, dass entscheidend nicht nur der Vertragswortlaut, sondern vor allem die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit ist. Zwar enthielt die Vereinbarung typische Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit, wie freie Zeiteinteilung, keine festen Arbeitszeiten und eine erfolgsabhängige Vergütung. Doch überwogen in der Praxis die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung: Die Beraterin war organisatorisch in die Kanzlei eingebunden, nutzte deren Infrastruktur, nahm an Besprechungen teil und unterlag bestimmten Berichtspflichten. Zudem bearbeitete sie ausschließlich Mandate der Kanzlei, trat mit Visitenkarte und E-Mail-Adresse der Kanzlei nach außen auf und erhielt auch bei Zahlungsproblemen der Kanzlei ihre Vergütung. In umsatzschwachen Monaten wurden Vorschüsse gezahlt, sodass ein relativ gleichmäßiges Einkommen gesichert war. Ein echtes Unternehmerrisiko bestand nach Ansicht des Gerichts nicht.

Auch die Tatsache, dass die Beraterin Fachliteratur selbst anschaffte, Fortbildungskosten trug und eine Berufshaftpflichtversicherung unterhielt, reichte dem Gericht nicht aus, um von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Ebenso wurde die vereinbarte Haftung für Fehler nicht als ausschlaggebend gewertet, da diese sich bisher nicht realisiert hatte.

Zwar war die Steuerberaterin fachlich weitgehend unabhängig, was berufsrechtlich auch geboten ist, doch ist diese Unabhängigkeit nicht gleichbedeutend mit Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Eine Weisungsfreiheit schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus, insbesondere bei „Diensten höherer Art“ wie hier.

In der Gesamtabwägung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist – mit der Folge, dass die Steuerberaterin der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.