Urteil Scheinselbstständigkeit – Intensivpfleger (freier Mitarbeiter)
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – wurde für einen Intensivpfleger, welcher in verschiedenen Krankenhäusern auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages tätig wurde, eine abhängige Beschäftigung zum jeweiligen Krankenhaus festgestellt.
Maßgeblich war dabei, dass der Intensivpfleger in die Abläufe des Krankenhauses eingebunden war und den Weisungen der Ärzte des Krankenhauses unterlag.
Sie beschäftigen freiberufliche Intensivpfleger in Ihrer Klinik?
Lassen Sie von uns eine kostenfreie Ersteinschätzung vornehmen, um Problemen bei einer Betriebsprüfung vorzubeugen und hohe Strafzahlungen zu vermeiden.