Urteil Scheinselbstständigkeit – Honorarkrankenschwester
Als Honorarkrankenschwester oder Freiberufliche Krankenschwester werden Krankenschwestern bezeichnet, die aufgrund eines Dienstvertrags für ein Krankenhaus zeitlich begrenzt tätig werden, wobei beide Vertragspartner davon ausgehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat mit Urteil vom 7.7.2016 – L 8 KR 297/15 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht von Honorarkrankenschwestern entschieden. Das Gericht geht von einer abhängigen, d. h. unselbständigen Tätigkeit aus. In den Entscheidungsgründen heißt es: „Die Krankenhausbehandlung umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung. Diese erfolgt in der Regel durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses. Der angestellte Arzt in Krankenhäusern (bzw. Kliniken) ist ein in Rechtstradition und allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung durch eine hierarchische Struktur geprägter, typischer ärztlicher Beruf.
Die hierarchische Struktur ist nicht nur traditionell gewachsen, sondern ist auch im Interesse der Volksgesundheit bedeutsam, wobei ein hohes Maß ärztlicher Eigenverantwortung auf Grund der Leitung durch einen ärztlichen Direktor, der fachlich vom Betreiber unabhängig ist, gewährleistet wird (…) ist maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Die Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht sowie die im Krankenhaus erbrachten Leistungen müssen ärztlich gesteuert werden (…).
Dies schließt die ständige ärztliche Verantwortung eines im Krankenhaus tätigen Arztes für jede einzelne Behandlung ein, die nach einem ärztlichen Behandlungsplan durchgeführt werden muss (…).“
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