Urteil des Sozialgerichts Landshut: Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei 50 % Kapitalanteil und Stichentscheidsklausel

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Im Urteil des Sozialgerichts Landshut wird die Frage behandelt, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, sozialversicherungspflichtig ist. Der entscheidende Punkt ist die vertraglich geregelte „Stichentscheids-Klausel“, die dem Mitgesellschafter in Pattsituationen das Recht einräumt, Entscheidungen einseitig zu treffen. Im Kern geht es darum, ob der betroffene Geschäftsführer als selbstständig oder abhängig beschäftigt eingestuft wird.

Sachverhalt

Im Rahmen einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung wurde die GmbH aufgefordert, Sozialversicherungsbeiträge für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nachzuzahlen. Der Geschäftsführer hält 50 % der Anteile am Stammkapital der GmbH, während die andere Hälfte von einem Mitgesellschafter gehalten wird. Laut Gesellschaftsvertrag steht dem Mitgesellschafter in Fällen von Stimmengleichheit ein Stichentscheid zu, wodurch er die endgültige Entscheidung über die Unternehmensführung trifft.

Die GmbH argumentierte, dass aufgrund der gleichmäßigen Aufteilung der Gesellschaftsanteile keine Sozialversicherungspflicht bestehe, da der Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft mitbestimme. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die vertraglich geregelte Stichentscheids-Klausel in der Praxis nicht zur Anwendung gekommen sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Sozialgericht Landshut entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der vertraglichen Regelungen als abhängig beschäftigt anzusehen sei und somit der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zwar besitze der Geschäftsführer 50 % der Anteile, doch die vertragliche Gestaltung – insbesondere die Stichentscheids-Klausel – schränke seine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung ein.

Eine selbstständige Tätigkeit erfordere umfassende Entscheidungsfreiheit in wesentlichen Unternehmensfragen. Da der Mitgesellschafter im Falle einer Stimmengleichheit die endgültigen Entscheidungen treffen könne, sei dem Geschäftsführer die notwendige Rechtsmacht entzogen, um als selbstständig zu gelten. Somit könne der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter eingestuft werden.

Urteil

Das Gericht stellte fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im relevanten Zeitraum sozialversicherungspflichtig war. Die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge wurde als rechtmäßig angesehen, und die Klage der GmbH wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt.

Wie wir Sie unterstützen können

Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern kann oft komplex und schwer einschätzbar sein. Insbesondere wenn es um Beteiligungen und vertragliche Sonderregelungen wie die hier diskutierte Stichentscheids-Klausel geht, sind fundierte rechtliche Einschätzungen notwendig. Falls Sie oder Ihr Unternehmen von ähnlichen Fragestellungen betroffen sind oder Unsicherheiten bestehen, stehen wir Ihnen als erfahrene Experten zur Seite. Wir bieten eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Klärung von sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um Ihre Situation individuell zu besprechen und rechtssicher zu gestalten.