Urteil Scheinselbstständigkeit – Videotechniker (freier Mitarbeiter)
Zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Videotechnikers hat das Landessozialgericht (LSG) NRW entschieden (LSG NRW, Urt. v. 11.5.2016 – L 8 R 975/12), dass die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
„In der Gesamtabwägung gewinnt dabei wenig an Gewicht, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeiten vor Ort durch eine Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit des Klägers geprägt war. Denn auch eine Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtprojektes wächst (…). Der Kläger hat die streitbefangenen Einzelaufträge in einer ihm vorgegebenen betrieblichen Ordnung und unter Nutzung der im Wesentlichen von der Beigeladenen zu 1) bereitgestellten sächlichen Mittel erbracht. Er griff dabei auf technisches Equipment zurück, dass die Beigeladene zu 1) ihrem Kunden vermietete. Auf diese Weise war er in die rechtlichen Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1) wie in deren technische Infrastruktur eingebunden. Die Notwendigkeit, vor Ort als eigenständiger Subunternehmer nicht in Erscheinung zu treten, gebot es dabei, dass auch der Kläger sich des Weiteren in die bei der jeweiligen Veranstaltung bestehenden Strukturen einordnete (…).“
Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht
Videotechniker werden regelmäßig keine eigene Technik einsetzen. Dann ist es kaum vorstellbar, dass in einem Statusfeststellungsverfahren die Deutsche Rentenversicherung eine selbständige Tätigkeit feststellt. Jedoch ist das Urteil in zweierlei Hinsicht beachtenswert. Zum einen hat das Gericht den Bescheid teilweise aufgehoben, weil die Deutsche Rentenversicherung von einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen ist. Die Aufträge wurden allerdings jeweils einzeln vereinbart. Zum anderen ist das LSG von einer unständigen Beschäftigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III ausgegangen.
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