Ein Statusfeststellungsverfahren wirkt rückwirkend. Normalerweise kann der Status rückwirkend bis zu vier Jahre festgestellt werden. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, die hohe Kosten verursachen können. Können die Behörden dem Antragsteller oder Geprüften (Selbständige, Kapitalgesellschaften, etc.) Vorsatz nachweisen, können sogar Beiträge für die letzten 30 Jahre nachgefordert werden. Diese Prüfungen erfolgen allerdings durch den Betriebsdienst. Ganz ungemütlich wird es, wenn Vorsatz nachgewiesen werden kann. In diesem Fall wird ein Säumniszuschlag von 12 Prozent jährlich erhoben.
Das ist allerdings noch nicht das Ende des Verfahrens. Jetzt droht darüber hinaus eine Anzeige der Staatsanwaltschaft wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 StGB).
Statusfeststellungsverfahren rückwirkend mit Ausnahmen
Auch das Finanzamt kann sich melden. Die Finanzbehörde möchte auch noch Geld. Sie erklärt den Betroffenen, dass diese nach s § 42d EStG auch noch für die Lohnsteuer haften, die nicht abgeführt wurden.
Das alles kann man verhindern, wenn sich die Unternehmen (egal ob GmbH, AG, GmbH und Co.KG oder Einzelunternehmer) vorher beraten lassen.
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen nach einem Statusfeststellungsverfahren rückwirkend für bis zu 4 Jahren nachgezahlt werden, wenn Sozialversicherungspflicht ermittelt wird und keine Beiträge gezahlt wurden.
Statusfeststellungsverfahren rückwirkend – Jetzt beraten lassen
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