Scheinselbständigkeit – Strafe und Folgen

Leider kommt vielen Selbständigen und deren Auftraggebern gar nicht erst in den Sinn, das Risiko einer möglichen Scheinselbständigkeit zu überprüfen. Dabei droht sie in zahlreichen Feldern und ist auf den ersten Blick nicht immer ersichtlich. Doch sollte jemand als scheinselbständig eingestuft werden, bleibt dies nicht ohne Folgen.

Im Ernstfall drohen erhebliche Kosten, die missverständlich als Strafen bezeichnet werden. Tatsächlich ist das Maß an Strafen jedoch überschaubar. Vielmehr fordern die betroffenen Träger der Sozialversicherung ausstehende Abgaben ein. Diese können sich – je nach bisheriger Dauer der Scheinselbständigkeit und der Vergütungshöhe – auf einen stattlichen Betrag summieren. Ergänzende Strafen sind auch möglich, wobei es sich hier jedoch in erster Linie um Zinszahlungen handelt.

Folgen für den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, seinen Anteil an den ausstehenden Sozialabgaben zu leisten. Diese können bis zu fünf Jahre rückwirkend berechnet werden. Sofern mit Vorsatz gehandelt wurde (die Scheinselbständigkeit also bekannt war), ist eine rückwirkende Berechnung auf die letzten 30 Jahre möglich.

Als Strafe werden außerdem Zinsen auf die ausgebliebenen Beitragszahlungen fällig. Es wird ein hoher Zinssatz von 12 Prozent angesetzt, was die Kosten erheblich steigern kann. Außerdem können Einschränkungen beim Vorsteuerabzug drohen. Dessen Konsequenz ist ein höherer Unternehmensgewinn, was wiederum zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Folgen für den Auftragnehmer

Die erste und logische Konsequenz bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit besteht für die betroffene Person (auch Auftragnehmer genannt) darin, dass der Status der Selbständigkeit aberkannt wird.

Die unmittelbare Folge ist eine Sozialversicherungspflicht, d.h. fortan werden Abgaben für Arbeitslosen- und Rentenversicherung fällig. Beiträge zur Krankenversicherung sind weiterhin zu leisten, wobei im Fall eines vorhandenen PKV-Schutzes zu prüfen ist, ob die private Krankenversicherung weiterhin zugänglich ist oder eine Verpflichtung zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Für den zurückliegenden Zeitraum sind rückwirkende Sozialabgaben zu leisten. Im Vergleich zu Auftraggebern werden Auftragnehmer geschont, die Zahlungen beschränken sich auf die letzten drei Monate. Trotzdem können sie sich auf einen stattlichen Betrag belaufen.

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Besonders gefährdete Branchen sind unter Anderem:

  • Bus-/Chauffeurdienstleister, Spedition (Fahrer als Auftragnehmer)
  • Sprachschulen, Repetitoren, Akademien (Lehrer, Korrektoren usw.)
  • Gastronomie (Servicekräfte, Mietköche, Barista, Lieferfahrer)
  • Computerdienstleistungen (SAP, Internetseiten, Telefonanlagen)
  • Büro-/Schreibarbeiten
  • Unternehmensberatung (Interim-Management)
  • Baubetriebe (Subunternehmer)
  • Gesundheitssektor (Honorarärzte und Pflegekräfte, Physiotherapeuten)
  • Künstler
  • Architekturbüros, Ingenieurbüros (Auftragsvergabe, Planungsleistungen, Bauleitung)
  • Freiberufler (freie Mitarbeiter)
  • Sportstudios, Fitnesskurse, Personal Training (Trainer, Übungsleiter)
  • Werbe-, Event- und Promotionagenturen