Die allgemeine Problematik für Unternehmen bei der Beauftragung von externen Dienstleistern
Die Scheinselbstständigkeit ist in Deutschland ein großes Thema! Viele Unternehmen arbeiten seit Jahren vertrauensvoll mit Freiberuflern, Subunternehmern, Honorarkräften, Freelancern oder Solo-Selbstständigen zusammen.
Die Auftraggeber/-nehmer-Beziehung ist geprägt durch einen hohen fachlichen Input und die Flexibilität. Jahrelang gab es keine Beanstandungen bei Betriebsprüfungen. In den letzten Jahren hat sich die Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung geändert. Vermeintlich selbstständige Auftragnehmer werden immer häufiger rückwirkend zu Scheinselbstständigen erklärt, obwohl sie eine Gewerbeanmeldung besitzen, Umsatzsteuer abführen, mehrere Auftraggeber und eine eigene Betriebsstätte haben.
Die Folgen können für den Auftraggeber in der Insolvenz und dem Gefängnis enden.
Die Gründe
Der vermeintliche Auftraggeber läuft Gefahr, die kompletten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nachzahlen zu müssen. Die Verjährung kann von 4 auf 30 Jahre verlängert werden. Dazu werden noch Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat (also 12% per Jahr) erhoben. Das bedeutet, dass selbst mittelständische Unternehmen Gefahr laufen, Nachforderungen in Millionenhöhe zahlen zu müssen.
Desweiteren können Unternehmer bzw. Geschäftsführer einer GmbH mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verurteilt werden (§ 266a StGB).
Wir unterstützen Ihren Steuerberater
Der BGH stellte in seinem Urteil bereits im Februar 2004 (AZ: IX ZR 246/02) fest, dass ein Steuerberater den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen darf ein Steuerberater weder berechtigt noch verpflichtet sein (vgl. Gräte/Lenzen/Sehmeer, aaO Rn. 311).
Warum unterstützen wir Ihren Steuerberater
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.3.2014 festgestellt, dass die Statusfeststellung nach § 7a SBG IV zu den Aufgaben zählt, die nicht zu den Nebenleistungen der Steuerberatung zählen. Somit dürfen Steuerberater ihre Mandanten bei Anträgen auf Durchführung der Statusfeststellung nicht beraten und vertreten. Tun sie es doch, handelt es sich um unbefugte Rechtsberatung.
Mit den erfahrenen auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten der jura ratio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH arbeiten wir seit Jahren mit zahlreichen Steuerberatern und auch Steuerberaterverbänden erfolgreich zusammen.
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mehr erfahrenBesonders gefährdete Branchen sind unter Anderem:
- Bus-/Chauffeurdienstleister, Spedition (Fahrer als Auftragnehmer)
- Sprachschulen, Repetitoren, Akademien (Lehrer, Korrektoren usw.)
- Gastronomie (Servicekräfte, Mietköche, Barista, Lieferfahrer)
- Computerdienstleistungen (SAP, Internetseiten, Telefonanlagen)
- Büro-/Schreibarbeiten
- Unternehmensberatung (Interim-Management)
- Baubetriebe (Subunternehmer)
- Gesundheitssektor (Honorarärzte und Pflegekräfte, Physiotherapeuten)
- Künstler
- Architekturbüros, Ingenieurbüros (Auftragsvergabe, Planungsleistungen, Bauleitung)
- Freiberufler (freie Mitarbeiter)
- Sportstudios, Fitnesskurse, Personal Training (Trainer, Übungsleiter)
- Werbe-, Event- und Promotionagenturen
Die häufisten Fragen zum Thema Scheinselbstständigkeit unserer Mandanten
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Mandanten
Was ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund?
Was sind Säumniszuschläge?
Was ist eine Nettolohnfiktion?
Gibt es eine Art Vertrauensschutz bei der Betriebsprüfung?
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