Statusfeststellung als selbstständiger Unternehmer – Welche Irrtümer gibt es?
Zunächst bleibt weiterhin festzuhalten, dass das deutsche Recht den Typus eines universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig tätig ist, nicht kennt.
Hilft es als Auftragnehmer mehrere Auftraggeber zu haben?
Gerade das Sozialversicherungsrecht kennt Haupt- und Nebenbeschäftigungen, so dass die Selbständigkeit in einem Beruf und die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung nicht ausgeschlossen wird. Die unterschiedlichen Gestaltungsformen und Betrachtungen ergänzen sich vielmehr. Es kommt bei der Gesamtbetrachtung nicht auf die Summe der selbständig ausgeübten Tätigkeiten an, die im Falle des Überwiegens auch die Selbständigkeit aller übrigen andersgearteten Dienstleistungen nach sich ziehen. Vielmehr ist grundsätzlich jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und daraufhin zu untersuchen, ob unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorherrschend sind.
Insoweit sind weitere ausgeübten Tätigkeiten für die vorliegende Beurteilung der Tätigkeit nicht relevant. Die Statusfeststellung beschränkt sich ausschließlich auf das zu prüfende Vertragsverhältnis. Die Beurteilung erfolgt nach § 7a Abs. 1S. 1 SGB IV.
Was ist, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist?
Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ist somit die Tatsache, dass der Auftragnehmer gegebenenfalls für mehrere Auftraggeber tätig ist, für die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Aus der Tätigkeit für mehrere Vertragspartner kann nicht zwangsläufig auf das Nichtvorhandensein einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden, da dieses auch bei abhängig Beschäftigten üblich ist. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber/Arbeitgeber ist durchaus üblich.
Ist eine Gewerbeanmeldung ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit?
Die Anmeldung eines Gewerbes kann jede Person vornehmen und begründet für sich genommen keine selbständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung hat ordnungsrechtliche Gründe; bei ihrer Ausstellung wird nicht geprüft, in welche sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen der Antragsteller treten wird. Die Gewerbeanmeldung kann nicht als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden, weil das Gewerbeamt keine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status vornimmt.
Ist die freie Auftragsannahme ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit?
Das Indiz über die Annahme oder Ablehnung bestimmter Vertragsangebote zu entscheiden, trifft sowohl für selbständig Tätige als auch für abhängig Beschäftigte zu. In Tätigkeitsbereichen, die in der Regel durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gekennzeichnet sind, haben die einzelnen Beschäftigten indes auch die Möglichkeit frei zu entscheiden, ob sie den angebotenen Arbeitsvertrag annehmen oder ihn aufgrund der unzureichenden Vergütung oder Terminierung ablehnen. Vielmehr kann im Umkehrschluss nur damit argumentiert werden, dass beim Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung zur Annahme bestimmter Aufträge ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Das Indiz zur freien Auftragsannahme ist nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nachzuweisen. Sozialversicherungsrechtlich relevant sind die Umstände ab Annahme des Einzelauftrags, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung.
Die Entschließungsfreiheit des Auftragnehmers liegt damit, wie bei jedem anderen befristet Beschäftigten darin, das „ob“ der Aufnahme einer Beschäftigung zu bestimmen. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lässt sich nicht sprechen.
Die Lösung
So laufen die meisten Fälle bei Gericht. Die einzige Lösung ist das Statusfeststellungsverfahren. Allerdings sollte dies immer nur über Experten (Anwälte, die sich auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert haben) durchgeführt werden.
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