Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Ein aktuelles Urteil bringt Klarheit

Die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, beschäftigt viele Unternehmer. Insbesondere in Fällen, in denen eine GmbH von zwei gleichberechtigten Gesellschaftern geführt wird, stellt sich diese Frage häufig. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg hat nun in einem solchen Fall wichtige Klarheit geschaffen. Hier erfahren Sie, worauf Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer achten sollten, um Ihre Sozialversicherungspflicht richtig einzuschätzen.

Der Fall im Überblick:

Das Sozialgericht Neubrandenburg hatte über den Fall eines Geschäftsführers zu entscheiden, der 50 % der Anteile an einer GmbH hielt. Trotz dieser gleichberechtigten Beteiligung wurde er als sozialversicherungspflichtig eingestuft, da der Gesellschaftsvertrag ihm nicht die Möglichkeit gab, bei Stimmengleichheit das letzte Wort zu haben. Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine bloße 50-prozentige Beteiligung an einer GmbH nicht ausreicht, um als selbstständig zu gelten und somit von der Sozialversicherungspflicht befreit zu sein. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschäftsführer durch ein sogenanntes „Stichentscheidsrecht“ tatsächlichen Einfluss auf die Geschäfte ausüben kann.

Was bedeutet das konkret?

Wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH 50 % der Anteile halten, reicht diese Beteiligung alleine nicht aus, um als unabhängig im Sinne der Sozialversicherung zu gelten. Ein zentrales Kriterium ist die Möglichkeit, bei Stimmengleichheit eine Entscheidung herbeizuführen. Fehlt Ihnen dieses Recht – wie es im oben genannten Urteil der Fall war –, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Dies bedeutet, dass Sie sozialversicherungspflichtig sind und entsprechende Beiträge leisten müssen.

Wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:

– Stimmengleichheit und Entscheidungsrecht: Ohne ein Stichentscheidsrecht, das Ihnen bei einer Pattsituation im Gesellschaftsvertrag eine entscheidende Stimme verleiht, werden Sie in der Regel als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

– Merkmale einer abhängigen Beschäftigung: Wenn Ihr Dienstvertrag typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist, wie etwa eine feste Vergütung, Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, spricht dies ebenfalls für die Sozialversicherungspflicht.

Unternehmerisches Risiko: Ein weiteres Indiz ist das unternehmerische Risiko. Tragen Sie kein nennenswertes finanzielles Risiko und sind Ihre Einkünfte unabhängig vom Geschäftserfolg der GmbH gesichert, liegt wahrscheinlich eine abhängige Beschäftigung vor.

Was können Sie tun?

Um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, sollten Sie Ihren Gesellschaftsvertrag genau prüfen. Ein mögliches Mittel, um als selbstständig zu gelten, besteht darin, ein „Stichentscheidsrecht“ in den Vertrag aufzunehmen, das Ihnen bei Stimmengleichheit mehr Entscheidungsfreiheit verschafft. Solche Änderungen müssen jedoch im Handelsregister vermerkt und korrekt umgesetzt werden, um rechtlich bindend zu sein.

Fazit:

Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg zeigt deutlich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Gesellschaftsanteil nicht automatisch als selbstständig gelten. Ohne ausreichende Entscheidungsbefugnis besteht in der Regel eine Sozialversicherungspflicht. Um unnötige Kosten und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Sie Ihren Gesellschaftsvertrag sorgfältig prüfen oder gegebenenfalls anpassen.

Beratung durch Experten: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie von der Sozialversicherungspflicht betroffen sind, oder wenn Sie Ihren Gesellschaftsvertrag anpassen möchten, unterstützen wir Sie gerne. Als Spezialisten auf diesem Gebiet bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung und helfen Ihnen, die für Sie optimale Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite, damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.