Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2025
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2025 wurden an die Einkommensentwicklung des Jahres 2023 angepasst und am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2025 gelten diese neuen Werte, wobei die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße nun bundeseinheitlich festgelegt sind.
Wegfall der Rechtskreistrennung
Bis Ende 2024 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden und schrittweise angeglichen. Ab 2025 entfallen diese Unterschiede, und es gelten einheitliche Werte für ganz Deutschland.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025
• Kranken- und Pflegeversicherung:
- Jährlich: 66.150 Euro
- Monatlich: 5.512,50 Euro
• Arbeitslosen- und Rentenversicherung:
- Jährlich: 96.600 Euro
- Monatlich: 8.050 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, bestimmt, ab welchem Einkommen Beschäftigte nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und sich freiwillig versichern können.
• Allgemeine JAEG:
- 2025: 73.800 Euro
- 2024: 69.300 Euro
• Besondere JAEG:
- 2025: 66.150 Euro
- 2024: 62.100 Euro
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße dient als Referenzwert für verschiedene Berechnungen in der Sozialversicherung. Ab 2025 gilt sie bundeseinheitlich für alle Sozialversicherungszweige.
- Monatlich: 3.745 Euro
Mindestlohn und Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde. Da die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sich diese entsprechend. Dies hat auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich (ehemals Gleitzone), der entsprechend angepasst wird.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, diese neuen Rechengrößen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2025 zu berücksichtigen.