Rückforderungen der Krankenkassen bei Entgeltfortzahlung für Geschäftsführer sorgen für Unsicherheit

Immer wieder kommt es zu Rückforderungen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Erstattung von Entgeltfortzahlungen bei Krankheit von Geschäftsführern. Das betrifft besonders kleine und mittelständische Unternehmen, die auf die Rückerstattungen im Rahmen der Umlage U1 angewiesen sind. Doch bei den Geschäftsführern von GmbHs ist besondere Vorsicht geboten, da diese in der Regel von der Erstattung ausgenommen sind.

Umlage U1: Keine Erstattung für Geschäftsführer

Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern haben gemäß § 1 Abs. 1 AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Krankheit eines Arbeitnehmers. Allerdings gilt dies nicht für Geschäftsführer – auch nicht für sogenannte Fremdgeschäftsführer, die zwar volle Beiträge zur Sozialversicherung, inklusive Kranken- und Pflegeversicherung, entrichten, jedoch von der Erstattung ausgeschlossen sind.

Umlage U2: Geschäftsführer teilweise einbezogen

In der Umlage U2, die sich auf Erstattungen bei Mutterschaft bezieht, können Geschäftsführer einbezogen sein, wenn sie sozialrechtlich als abhängig Beschäftigte gelten. Dies wird üblicherweise durch einen Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Unternehmen sollten sichergehen, dass dieser Status klar geklärt ist, um spätere Unstimmigkeiten mit den Krankenkassen zu vermeiden.


Rückforderungen durch die Krankenkassen: Ein häufiger Fall

Trotz klarer Regelungen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass Krankenkassen über Jahre hinweg Entgeltfortzahlungen auch für Geschäftsführer erstatten. Wird dieser Fehler bemerkt, fordern die Krankenkassen die Unternehmen regelmäßig auf, die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten.


Rechtsrat: Widerspruch statt Rücknahme

Anwälte für Sozialversicherungsrecht raten dazu, nicht vorschnell den Forderungen der Krankenkassen nachzukommen. Statt die Erstattungsanträge zurückzunehmen, sollte der Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch die Krankenkasse abgewartet werden. Gegen diesen Bescheid kann anschließend Widerspruch eingelegt werden.

Unternehmen, die ihre Sozialversicherungsmeldungen ordnungsgemäß vorgenommen haben, haben gute Chancen, in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich zu sein. Besonders hilfreich ist es, wenn der sozialrechtliche Status des Geschäftsführers bereits durch einen Statusbescheid geklärt wurde.
Fazit: Vorsorge durch anwaltliche Beratung

Um unnötige finanzielle Risiken und Rückforderungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber rechtzeitig ihren sozialversicherungsrechtlichen Status durch die Rentenversicherung klären lassen. Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sollte dabei unbedingt in Absprache mit einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht erfolgen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Die klare Abgrenzung der Erstattungsansprüche kann Unternehmen nicht nur vor unvorhergesehenen Rückzahlungen schützen, sondern auch langfristige rechtliche Sicherheit schaffen.