LSG Nordrhein-Westfalen: Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz SGG §§ 86, 141
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft eines den Eilantrag zurückweisenden Beschlusses neue Tatsachen entstanden sind oder sich die Rechtslage z.B. durch eine neue Gesetzgebung so verändert hat, dass nunmehr eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gerechtfertigt ist, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein. Allein die Wiederholung des ursprünglichen Antrags unter ggf. Vertiefung und/oder Erweiterung des Vortrags zum Streitstoff des vorangegangenen Verfahrens genügt diesen Anforderungen nicht. (Leitsatz der Redaktion)
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2022 – L 8 BA 16/22 B ER, BeckRS 2022, 802