Kurzfristige Beschäftigung: Wann liegt Berufsmäßigkeit vor?
Worum geht es?
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass auch dann Berufsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Aushilfsjob nicht zwingend zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit notwendig ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn jemand eine kurzfristige Aushilfstätigkeit ausübt und die Einkünfte daraus eine mehr als nur untergeordnete Rolle für seinen Lebensunterhalt spielen, kann diese Tätigkeit als berufsmäßig gelten. Das hat zur Folge, dass die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig gilt – und somit versicherungspflichtig wird.
Wichtig zu wissen:
Es kommt nicht nur darauf an, ob jemand von Sozialhilfe abhängig wäre, wenn er den Job nicht hätte.
Entscheidend ist, ob der Lohn eine wesentliche Rolle für den Lebensunterhalt spielt – etwa bei Studierenden, Arbeitslosen oder Personen ohne weitere regelmäßige Einkünfte. Wird die Tätigkeit als berufsmäßig eingestuft, greift die Ausnahme der kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr.
Unser Praxistipp:
Kurzfristige Beschäftigungen sollten sorgfältig geprüft und dokumentiert werden – insbesondere im Hinblick auf Berufsmäßigkeit. Arbeitgeber laufen sonst Gefahr, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.
Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung?
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