„Honorarärzte“ in Klinik sind sozialversicherungspflichtig
Krankenhausträger und von diesen in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzte Honorarärzte unterliegen Rentenversicherungsträgern.
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Krankenhausträger und von diesen in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzte Honorarärzte unterliegen Rentenversicherungsträgern.