Glossar
9/10 Regelung
Die 9/10 Regelung ist eine zentrale Vorschrift für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie besagt, dass ein Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein muss, um als Rentner pflichtversichert zu werden. Diese Regelung stellt sicher, dass nur Personen mit einer langjährigen Bindung an die gesetzliche Krankenversicherung von den besonderen Konditionen der KVdR profitieren können.
A
Altersgrenze
Die Altersgrenze bezeichnet in der Krankenversicherung verschiedene altersbezogene Einschränkungen und Regelungen. Im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung ist sie besonders relevant für die Familienversicherung von Kindern, die grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr gilt, sofern sie sich in Ausbildung befinden. In der privaten Krankenversicherung spielt die Altersgrenze eine wichtige Rolle bei der Beitragskalkulation und dem Aufbau von Altersrückstellungen.
Ambulante Versorgung
Die ambulante Versorgung umfasst alle medizinischen Behandlungen, die ohne stationären Aufenthalt durchgeführt werden. Sie wird hauptsächlich von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberufen in Praxen erbracht. Zur ambulanten Versorgung gehören auch Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheitsberatung sowie die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Sie bildet das Fundament der medizinischen Grundversorgung in Deutschland und ist meist die erste Anlaufstelle für Patienten.
Anwartschaftsversicherung
Die Anwartschaftsversicherung ist eine besondere Form der Krankenversicherung, die das Recht auf einen späteren Versicherungsschutz sichert. Sie wird häufig genutzt, wenn vorübergehend kein regulärer Versicherungsschutz benötigt wird, beispielsweise bei längeren Auslandsaufenthalten oder während einer Phase der Pflichtversicherung in der GKV. Die Anwartschaftsversicherung erhält dabei erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen und ermöglicht eine spätere Aufnahme in die Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Aufnahmebedingungen
Die Aufnahmebedingungen regeln die Voraussetzungen für den Eintritt in eine Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind diese gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich nach Versichertengruppen wie Arbeitnehmern, Selbstständigen oder Studierenden. Bei der privaten Krankenversicherung werden die Aufnahmebedingungen durch den Versicherer bestimmt und beinhalten in der Regel eine Gesundheitsprüfung. Zentrale Kriterien sind dabei das Alter, der Gesundheitszustand und bei der GKV auch die berufliche Situation des Antragstellers.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund einer Krankheit seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seiner Erkrankung ausüben kann. Die Feststellung erfolgt durch einen Arzt mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei gesetzlich Versicherten zahlt zunächst der Arbeitgeber sechs Wochen (42 Kalendertage) Lohnfortzahlung, danach die Krankenkasse Krankengeld. In der privaten Krankenversicherung hängt die Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom gewählten Tarif ab.
Ambulante Pflege
Die ambulante Pflege umfasst pflegerische Leistungen, die in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen erbracht werden. Sie wird durch professionelle Pflegedienste durchgeführt und kann Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung beinhalten. Die Kosten werden bei entsprechender Pflegebedürftigkeit von der Pflegeversicherung übernommen. Ambulante Pflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, trotz Unterstützungsbedarf in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und ist damit ein wichtiger Baustein des Grundsatzes „ambulant vor stationär“.
B
Basistarif PKV
Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle privaten Krankenversicherer einen Basistarif anbieten, dessen Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind. Ein Zugang darf Berechtigten nicht verwehrt werden; Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig. Für Beihilfeberechtigte gibt es einen beihilfekonformen Basistarif.
Der Basistarif richtet sich an Personen, die keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz haben und der PKV zuzuordnen sind, sowie an freiwillig in der GKV Versicherte, die innerhalb von sechs Monaten nach Wechselmöglichkeit in die PKV wechseln möchten. Auch PKV-Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen – etwa im Alter ab 55 Jahren oder bei finanzieller Hilfebedürftigkeit – in den Basistarif wechseln. Neuverträge ab 2009 können jederzeit in den Basistarif umgestellt werden.
Der Monatsbeitrag im Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten (2024: 1.050,53 Euro). Bei Hilfebedürftigkeit wird die Prämie halbiert. Ist auch diese Prämie nicht tragbar, berücksichtigt der Sozialleistungsträger sie bei der Bedarfsermittlung. Ein Rückkehrrecht in den vorherigen Tarif besteht bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren.
Im Basistarif können Selbstbehalte (300, 600, 900 oder 1.200 Euro) vereinbart werden, wenn sie den Beitrag senken. Zusatzversicherungen sind möglich. Welche Ärzte oder Zahnärzte zu Basistarif-Bedingungen behandeln, erfahren Versicherte bei den zuständigen Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem das Einkommen eines Versicherten für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei. Die Grenze wird jährlich an die Entwicklung der Durchschnittslöhne angepasst und liegt 2024 bei jährlich 69.300 Euro (2025: 73.800 Euro). Diese Regelung gilt sowohl für gesetzlich als auch für freiwillig Versicherte und begrenzt effektiv die maximale Beitragshöhe.
Beitragsrückerstattung PKV
Die Beitragsrückerstattung ist ein Instrument der privaten Krankenversicherung, bei dem Versicherte einen Teil ihrer gezahlten Beiträge zurückerhalten, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem jeweiligen Tarif und der leistungsfreien Zeit. Diese Regelung soll einen Anreiz schaffen, Versicherungsleistungen nur bei tatsächlichem Bedarf in Anspruch zu nehmen.
Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze schützt gesetzlich Versicherte vor übermäßigen Zuzahlungen. Grundsätzlich müssen sie für bestimmte Leistungen bis zu zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt selbst zahlen, für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent. Die Berechnung erfolgt für den gesamten Haushalt, wobei Freibeträge für Angehörige berücksichtigt werden. Auch Personen, die in Pflegeeinrichtungen leben, und Empfänger sozialer Leistungen werden einbezogen.
Erreicht ein Versicherter die Belastungsgrenze, kann er bei seiner Krankenkasse einen Befreiungsantrag stellen und erhält ggf. einen Befreiungsausweis. Dann entfallen für den Rest des Kalenderjahres weitere Zuzahlungen. Eine rückwirkende Erstattung zu viel geleisteter Beträge ist möglich.
Nicht als Zuzahlungen gelten Mehrkosten für höherwertige oder nicht erstattungsfähige Arznei- oder Hilfsmittel sowie Eigenanteile für bestimmte Leistungen. Ansprechpartner ist stets die jeweilige Krankenkasse.
Bestandsschutz Pflege
Der Bestandsschutz Pflege garantiert in der Pflegeversicherung den Erhalt bereits zuerkannter Leistungen auch bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dies betrifft insbesondere den Übergang vom früheren dreistufigen Pflegesystem zu den heutigen fünf Pflegegraden. Der Bestandsschutz stellt sicher, dass Pflegebedürftige durch Systemänderungen keine Nachteile erleiden und ihre bisherigen Leistungsansprüche behalten, auch wenn eine Neubegutachtung zu einer niedrigeren Einstufung führen würde.
C
Check-up-Untersuchungen
Check-up-Untersuchungen sind vorsorgliche Gesundheitsuntersuchungen, die von den Krankenkassen in regelmäßigen Abständen übernommen werden. Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren haben alle drei Jahre Anspruch auf einen Gesundheits-Check-up, zwischen 18 und 34 Jahren einmalig. Diese Untersuchungen dienen der Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und Nierenerkrankungen. Der Check-up umfasst eine körperliche Untersuchung, Laboruntersuchungen und ein ausführliches Beratungsgespräch zur individuellen Gesundheitssituation.
Chronikerregelung
Die Chronikerregelung ist eine Sonderregelung für chronisch kranke Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie reduziert die Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 2 Prozent auf 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist. Voraussetzung ist zudem die regelmäßige Teilnahme an empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen.
D
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Krankenversicherung, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer direkt einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung für seine Mitarbeiter abschließt. Die Beiträge werden dabei meist vom Arbeitgeber gezahlt oder bezuschusst. Diese Versicherungsform bietet häufig günstigere Konditionen als Einzelverträge und kann als zusätzliche Absicherung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dienen.
Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn eine Person gleichzeitig in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung versichert ist. Dies ist grundsätzlich möglich, aber meist nicht sinnvoll, da Leistungen nicht doppelt in Anspruch genommen werden können und dennoch beide Versicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Eine Ausnahme bilden private Zusatzversicherungen, die gezielt Leistungen absichern, die von der Grundversicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden.
E
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist der Betrag, den Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung selbst tragen müssen. Er ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Der EEE umfasst die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Seit 2022 gibt es eine gestaffelte Reduzierung des EEE, die mit zunehmender Aufenthaltsdauer in der Pflegeeinrichtung greift.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze ist ein wichtiger Richtwert in der Krankenversicherung, der verschiedene Funktionen erfüllt. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ob Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind oder sich privat versichern können. Zudem dient die Einkommensgrenze als Basis für die Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen und sozialen Leistungen. Sie wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.
Elternzeit
Die Elternzeit bezeichnet einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Während der Elternzeit besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei fort, sofern Elterngeld bezogen wird oder eine Familienversicherung möglich ist. In der privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge weitergezahlt werden, können aber durch spezielle Tarife oder Anwartschaften reduziert werden.
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Sie wird als volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt, abhängig vom noch möglichen Arbeitsumfang. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bleiben in der Regel gesetzlich krankenversichert, wobei die Beiträge von der Rentenversicherung mitgetragen werden.
Elektronische Gesundheitsakte (eGA)
Die elektronische Gesundheitsakte ist eine digitale Sammlung von Gesundheitsdaten eines Versicherten. Sie ermöglicht die zentrale Speicherung von Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Impfungen und weiteren medizinischen Dokumenten. Die Nutzung ist freiwillig, und der Versicherte bestimmt selbst, welche Daten gespeichert werden und welche Leistungserbringer darauf zugreifen dürfen. Die eGA soll die Behandlungsqualität verbessern und Doppeluntersuchungen vermeiden, indem sie einen schnellen Zugriff auf relevante Gesundheitsinformationen ermöglicht.
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die eGK ist seit 2015 der offizielle Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte und Schlüssel zur Telematikinfrastruktur (TI). Sie enthält persönliche Daten, ein Lichtbild sowie optional Notfalldaten, Medikationspläne und Hinweise auf Organspende- oder Vorsorgedokumente. Damit unterstützt sie eine sicherere und effizientere Versorgung, etwa durch schnell verfügbares Notfallwissen oder die Vermeidung gefährlicher Arzneimittelwechselwirkungen.
Auf der eGK werden die Versichertenstammdaten regelmäßig online aktualisiert, um Missbrauch zu verhindern und Verwaltungskosten zu senken. Auch die Europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite integriert, um eine unkomplizierte Behandlung im europäischen Ausland zu ermöglichen.
Die Nutzung zusätzlicher Funktionen wie der elektronischen Patientenakte (ePA) oder des elektronischen Medikationsplans (eMP) ist freiwillig. Auf die medizinischen Daten können nur berechtigte Heilberufler mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zugreifen. Hohe Sicherheitsstandards und ständige Weiterentwicklungen durch die gematik gewährleisten maximale Datensicherheit und schützen die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt seit 2023 den klassischen „gelben Schein“ in Papierform. Ärzte übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkassen, die diese Information wiederum an den Arbeitgeber weiterleiten. Versicherte erhalten nur noch einen Ausdruck für ihre Unterlagen. Diese Digitalisierung soll den bürokratischen Aufwand reduzieren und Prozesse beschleunigen.
Ersatzkassen
Ersatzkassen sind eine eigenständige Kassenart innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie entstanden historisch als Alternative zu den primären Krankenkassen und standen ursprünglich nur Angestellten offen. Heute sind sie für alle Versicherungspflichtigen und -berechtigten zugänglich. Zu den bekanntesten Ersatzkassen gehören die Techniker Krankenkasse (TK), die BARMER und die DAK-Gesundheit. Sie zeichnen sich oft durch besondere Serviceorientierung und zusätzliche Leistungsangebote aus.
F
Familienversicherung
Die Familienversicherung ist ein zentrales Element der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen eines gesetzlich versicherten Mitglieds. Dies betrifft Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder und Enkelkinder.
Für die Familienversicherung gelten spezifische Einkommensgrenzen. Das Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2024 monatlich 505 Euro nicht überschreiten. Bei geringfügiger Beschäftigung liegt die Grenze bei 538 Euro. Diese Grenzen werden regelmäßig angepasst.
Für Kinder gelten besondere Altersgrenzen: Sie können bis zum 18. Lebensjahr generell familienversichert sein, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 23. Lebensjahr und bei Studium bis zum 25. Lebensjahr. Bei Menschen mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, besteht die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung.
Die Familienversicherung endet automatisch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, beispielsweise durch Überschreiten der Einkommens- oder Altersgrenzen oder durch Scheidung bei Ehegatten.
Freiwillige Krankenversicherung
Die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bietet Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, die Möglichkeit, sich dennoch gesetzlich zu versichern. Dies betrifft insbesondere Selbstständige, Beamte, Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze und Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden.
Die Beitragsberechnung erfolgt auf Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Dies umfasst neben dem Arbeitseinkommen auch weitere Einkunftsarten wie Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Renten. Der Mindestbeitrag wird auf Basis einer Mindesteinkommensgrenze berechnet, während die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Beitragshöhe begrenzt.
Freiwillig Versicherte haben grundsätzlich denselben Leistungsanspruch wie pflichtversicherte Mitglieder. Sie können zudem zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen wählen und haben ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen.
Ein besonderer Vorteil der freiwilligen Versicherung ist die Möglichkeit der Familienversicherung für Angehörige. Allerdings müssen Selbstständige den vollen Beitragssatz alleine tragen, während Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss erhalten können.
Festbeträge
Festbeträge sind Höchstbeträge, die die gesetzlichen Krankenkassen für bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erstatten. Sie wurden eingeführt, um die Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung zu fördern und die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen.
Die Festbeträge werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgelegt. Sie orientieren sich am unteren Preisdrittel des jeweiligen Marktsegments und werden regelmäßig überprüft und angepasst.
Wählt ein Versicherter ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, muss er die Differenz selbst tragen. Dies schafft einen Anreiz für die Pharmahersteller, ihre Preise an den Festbeträgen zu orientieren. Gleichzeitig haben Versicherte die Möglichkeit, kostengünstige Alternativen zu wählen.
Ausnahmen von der Festbetragsregelung gibt es für patentgeschützte Arzneimittel mit neuartigen Wirkstoffen sowie für Arzneimittel, bei denen therapeutische Verbesserungen nachgewiesen sind. In diesen Fällen können die tatsächlichen Kosten erstattet werden.
G
Gesundheitsprüfung
Die Gesundheitsprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV). Der Versicherungsnehmer muss dabei detaillierte Angaben zu seinem Gesundheitszustand, Vorerkrankungen und bestehenden Leiden machen. Auf Basis dieser Informationen entscheidet der Versicherer über die Annahme des Antrags und die Höhe der Beiträge. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung können private Versicherer Risikozuschläge erheben oder bestimmte Leistungen vom Versicherungsschutz ausschließen.
Gesundheitsreform
Eine Gesundheitsreform bezeichnet gesetzgeberische Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Gesundheitssystems. Dabei geht es meist um Änderungen der Finanzierung, der Leistungen oder der Strukturen im Gesundheitswesen. Zentrale Ziele sind häufig die Kostendämpfung, die Verbesserung der Versorgungsqualität sowie die langfristige Stabilisierung der Krankenversicherungssysteme. Gesundheitsreformen haben direkten Einfluss auf Versicherte, Leistungserbringer und Krankenversicherungen.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Gesetzliche Krankenversicherung ist die tragende Säule des deutschen Gesundheitssystems. Sie basiert auf dem Solidarprinzip, bei dem sich die Beitragshöhe nach dem Einkommen richtet und nicht nach dem individuellen Krankheitsrisiko. Der Leistungsumfang ist für alle Versicherten gleich und gesetzlich festgelegt. Etwa 90 Prozent der deutschen Bevölkerung sind in der GKV versichert. Die Beiträge werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
H
Heil- und Kostenplan
Der Heil- und Kostenplan ist ein detailliertes Planungsdokument, das vor allem bei zahnärztlichen Behandlungen erstellt wird und eine zentrale Rolle in der Kostenübernahme spielt. Er dokumentiert den Befund, die geplante Behandlung und die damit verbundenen Kosten. Der behandelnde Zahnarzt erstellt diesen Plan vor Beginn einer größeren Behandlung, insbesondere bei Zahnersatz, Kronen, Brücken oder Implantaten.
Der Plan enthält eine genaue Aufstellung der vorgesehenen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bei Privatversicherten oder dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) bei gesetzlich Versicherten. Zusätzlich werden die Materialkosten und eventuelle Laborkosten ausgewiesen. Der Patient reicht den Plan bei seiner Krankenversicherung ein, die dann über die Kostenübernahme entscheidet und eine Leistungszusage erteilt. Dies gibt dem Patienten Planungssicherheit über die entstehenden Eigenanteile. Bei gesetzlich Versicherten wird dabei auch der Festzuschuss der Krankenkasse ausgewiesen, der sich nach der medizinisch notwendigen Standardversorgung richtet.
Höchstbeitrag
Der Höchstbeitrag in der Krankenversicherung bezeichnet den maximalen monatlichen Beitrag, den ein Versicherter in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zahlen muss. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) errechnet sich dieser aus der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich neu festgelegt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem das Einkommen eines Versicherten für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei. Der reguläre Beitragssatz (2025: 16,3 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag) wird dann auf diesen Maximalbetrag angewendet. Im Grundtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) ist der Höchstbeitrag auf den maximalen GKV-Beitrag begrenzt, um eine soziale Komponente zu gewährleisten. Diese Regelung soll verhindern, dass Versicherte durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Der Höchstbeitrag stellt damit ein wichtiges Element der sozialen Absicherung im deutschen Krankenversicherungssystem dar.
I
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind medizinische Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und daher von den Patienten selbst bezahlt werden müssen. Diese Leistungen werden von Ärzten zusätzlich zur kassenärztlichen Versorgung angeboten. Das Spektrum ist breit und umfasst unter anderem bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, diagnostische Verfahren und therapeutische Angebote. Beispiele sind zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft, verschiedene Krebs-Früherkennungsuntersuchungen außerhalb der regulären Vorsorgeprogramme, sportmedizinische Untersuchungen oder bestimmte alternative Heilmethoden.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vor der Durchführung einer IGeL-Leistung über deren Nutzen, Risiken und Kosten aufzuklären und einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). IGeL-Leistungen sind umstritten, da ihr medizinischer Nutzen nicht immer wissenschaftlich belegt ist und Kritiker eine Kommerzialisierung der Medizin befürchten. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) betreibt daher einen IGeL-Monitor, der die wissenschaftliche Evidenz dieser Leistungen bewertet und Patienten bei der Entscheidungsfindung unterstützt.
J
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch als Versicherungspflichtgrenze bekannt, ist ein zentraler Grenzwert im deutschen Krankenversicherungssystem. Sie bestimmt, ab welchem Jahreseinkommen Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und sich stattdessen privat versichern können. Diese Grenze wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit neu festgelegt und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Für das Jahr 2025 liegt sie bei 73.800 Euro brutto pro Jahr. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Grenze, kann er zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV und einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wählen. Dabei ist zu beachten, dass das Überschreiten der Grenze in einem Jahr für eine Entscheidung nicht ausreicht – die Grenze muss auch im Folgejahr voraussichtlich überschritten werden. Diese Regelung soll häufige Wechsel zwischen den Versicherungssystemen vermeiden und für Stabilität sorgen.
Jugenduntersuchung
Die Jugenduntersuchungen, auch als J-Untersuchungen bezeichnet, sind Teil des gesetzlichen Früherkennungsprogramms für Kinder und Jugendliche in Deutschland. Sie ergänzen die bekannten U-Untersuchungen und richten sich speziell an Heranwachsende im Alter von 12 bis 14 Jahren (J1) sowie 16 bis 17 Jahren (J2). Diese Vorsorgeuntersuchungen dienen der frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen, entwicklungsbedingten und psychosozialen Auffälligkeiten. Der Arzt untersucht dabei nicht nur die körperliche Entwicklung, sondern bespricht auch Themen wie Ernährung, Bewegung, Sexualität, Suchtverhalten und psychische Gesundheit. Die Kosten werden von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Private Krankenversicherungen bieten in der Regel vergleichbare Leistungen an. Die Teilnahme ist freiwillig, wird aber aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Entwicklungsphase dringend empfohlen.
K
Karenzzeit
Die Karenzzeit bezeichnet in der Krankenversicherung einen vereinbarten Zeitraum zu Beginn des Versicherungsschutzes, in dem der Versicherte trotz bestehendem Versicherungsvertrag noch keine oder nur eingeschränkte Leistungen erhält. Sie ist besonders in der privaten Krankenversicherung relevant und kann für bestimmte Leistungsbereiche individuell festgelegt werden. Durch den Verzicht auf sofortige Leistungen erhält der Versicherte einen Beitragsnachlass. Die Karenzzeit dient dem Versicherer als Schutz vor gezieltem Versicherungsabschluss bei bereits bestehenden oder absehbaren Behandlungsbedürfnissen. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es grundsätzlich keine Karenzzeiten für die regulären Leistungen. Eine Ausnahme bildet das Krankengeld, bei dem eine Karenzzeit von sechs Wochen gilt, in der zunächst der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für berufstätige Eltern, deren Kind krank ist und betreut werden muss. Anspruch haben gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern für ihre Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Leistung wird gewährt, wenn ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Betreuung bestätigt und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Pro Kind und Elternteil stehen im Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage zur Verfügung, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage. Bei mehreren Kindern ist die Anzahl der Tage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage begrenzt, bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.
Krankengeld
Das Krankengeld ist eine wichtige Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Verdienstausfall bei längerer Arbeitsunfähigkeit ausgleicht. Es wird gezahlt, wenn die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist und die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. Die Höhe beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Der Anspruch besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung für dieselbe Krankheit, jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Für eine neue Erkrankung beginnt diese Frist neu. Besonders zu beachten ist, dass freiwillig Versicherte und Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung den Krankengeldanspruch explizit mit ihrer Mitgliedschaft vereinbaren müssen – er ist nicht automatisch enthalten. Private Krankenversicherungen bieten vergleichbare Leistungen als Krankentagegeld an, dessen Höhe individuell vereinbart werden kann.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind Sie pflichtversichert, wenn Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) beantragen, Anspruch darauf haben und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Diese liegt vor, wenn Sie seit Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren – entweder als Pflicht- oder freiwilliges Mitglied oder über eine Familienversicherung.
Pflichtversicherte Rentner zahlen aus ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung, an denen sich die Rentenversicherung beteiligt.
Sind Sie nicht pflichtversichert, können Sie auf Antrag von der Rentenversicherung einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen für eine private oder freiwillige Krankenversicherung erhalten.
Krankenversicherungspflicht
Die Krankenversicherungspflicht ist seit 2009 in Deutschland gesetzlich verankert und verpflichtet alle Bürger, eine Krankenversicherung abzuschließen. Diese kann entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung erfolgen. Die Pflicht zur Versicherung ist ein fundamentales Element des deutschen Gesundheitssystems und soll sicherstellen, dass niemand ohne Krankenversicherungsschutz bleibt. Für Arbeitnehmer bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht automatisch eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen über dieser Einkommensgrenze, Selbstständige und Beamte können zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Die Nichterfüllung der Versicherungspflicht kann zu erheblichen Nachzahlungsforderungen führen, da die Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Wegfalls des letzten Versicherungsschutzes wirksam wird.
Krankenzusatzversicherung
Die Krankenzusatzversicherung ergänzt den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Leistungen und wird bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Sie ermöglicht gesetzlich Versicherten, bestimmte Leistungen abzusichern, die nicht oder nur teilweise von ihrer Krankenkasse übernommen werden. Die häufigsten Formen sind die Zahnzusatzversicherung für hochwertigeren Zahnersatz, die stationäre Zusatzversicherung für Chefarztbehandlung und Einzelzimmer im Krankenhaus sowie die ambulante Zusatzversicherung für Behandlungen durch Privatärzte und alternative Heilmethoden. Auch Auslandsreisekrankenversicherungen gehören zu den Zusatzversicherungen.
Der Abschluss erfolgt nach individueller Gesundheitsprüfung, die Beiträge richten sich nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung können private Versicherer Risikozuschläge erheben oder Leistungen ausschließen. Die Krankenzusatzversicherung hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen, da sie die Möglichkeit bietet, den Versicherungsschutz flexibel an individuelle Bedürfnisse anzupassen.
Kollektivverträge
Kollektivverträge im Gesundheitswesen sind Vereinbarungen zwischen Krankenkassen oder ihren Verbänden und Leistungserbringern wie Ärzteverbänden, Krankenhäusern oder anderen Gesundheitsdienstleistern. Diese Verträge regeln die Rahmenbedingungen der medizinischen Versorgung, einschließlich Vergütung, Qualitätsstandards und Abrechnungsmodalitäten. Sie sind ein zentrales Steuerungsinstrument im deutschen Gesundheitssystem und gewährleisten eine flächendeckende, qualitativ hochwertige Versorgung. Besondere Bedeutung haben dabei die Verträge zur integrierten Versorgung, die eine bessere Verzahnung verschiedener Versorgungsbereiche ermöglichen. Die Vertragspartner handeln dabei die Konditionen für große Versichertengruppen aus, wodurch einzelne Versicherte von besseren Bedingungen profitieren können, als sie individuell erreichbar wären.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist in der Krankenversicherung regelt den zeitlichen Rahmen für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die reguläre Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende, wobei eine Mindestbindungsfrist von 12 Monaten besteht, wenn die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten erfüllt ist. In der privaten Krankenversicherung gelten meist längere Fristen und besondere Bedingungen. Die ordentliche Kündigung ist hier in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Beitragserhöhungen, wobei die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung erfolgen muss. Besonders zu beachten ist, dass aufgrund der Versicherungspflicht eine Kündigung nur wirksam wird, wenn ein nahtloser Übergang in eine andere Krankenversicherung nachgewiesen wird.
L
Leistungsausschluss
Ein Leistungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung in der privaten Krankenversicherung, bei der bestimmte Erkrankungen, Behandlungen oder Leistungen vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Solche Ausschlüsse werden typischerweise bei Vorerkrankungen oder erhöhten Gesundheitsrisiken vereinbart, die bei der Gesundheitsprüfung festgestellt wurden. Der Versicherer kann statt eines Risikozuschlags auch einen Leistungsausschluss anbieten. Dieser ist dauerhaft und kann nur in Ausnahmefällen und nach erneuter Gesundheitsprüfung aufgehoben werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Leistungsausschlüsse aufgrund des Solidarprinzips nicht möglich – hier gilt für alle Versicherten der gleiche Leistungskatalog.
Leistungskatalog
Der Leistungskatalog definiert den Umfang der von einer Krankenversicherung übernommenen medizinischen Leistungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieser gesetzlich im Sozialgesetzbuch V festgelegt und für alle Kassen verbindlich. Er umfasst alle medizinisch notwendigen Leistungen in den Bereichen Prävention, Früherkennung, Behandlung von Krankheiten und medizinischer Rehabilitation. Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert dabei, welche Leistungen im Einzelnen zum Katalog gehören. Private Krankenversicherungen gestalten ihre Leistungskataloge individuell und bieten verschiedene Tarife an. Der Umfang reicht von Basis- bis zu Hochleistungstarifen und wird vertraglich festgelegt. Die kontinuierliche Weiterentwicklung des Leistungskatalogs durch neue medizinische Erkenntnisse und Behandlungsmethoden ist eine zentrale Herausforderung im Gesundheitswesen.
Leistungsübernahme
Die Leistungsübernahme beschreibt die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen durch die Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt diese meist direkt zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse durch das Sachleistungsprinzip – der Patient muss nicht in Vorleistung treten. Private Krankenversicherungen arbeiten nach dem Kostenerstattungsprinzip, bei dem der Patient zunächst die Rechnung begleicht und anschließend die Erstattung beantragt. Die Leistungsübernahme richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. In manchen Fällen ist eine vorherige Genehmigung durch die Versicherung erforderlich, etwa bei planbaren Krankenhausaufenthalten oder bestimmten Heilmitteln.
M
Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag stellt die unterste Grenze der Beitragszahlung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung dar. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird dieser auf Basis einer Mindesteinkommensgrenze berechnet, die der Gesetzgeber festlegt. Dies ist besonders relevant für freiwillig Versicherte wie Selbstständige, die auch bei geringerem tatsächlichen Einkommen mindestens diesen Betrag entrichten müssen. Für das Jahr 2025 liegt die monatliche Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige bei 1248,33 Euro. In der privaten Krankenversicherung wird der Mindestbeitrag individuell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert und im jeweiligen Tarif festgelegt. Er soll die Grundabsicherung des Versicherten gewährleisten und die Finanzierung der Versicherungsleistungen sicherstellen.
N
Nachversicherung
Die Nachversicherung bezeichnet die Möglichkeit, den Versicherungsschutz rückwirkend oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern oder anzupassen. In der privaten Krankenversicherung ist dies besonders relevant bei Optionstarifen, die das Recht auf eine spätere Leistungserhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung einräumen. Dies kann beispielsweise nach Abschluss einer Ausbildung oder bei Einkommensverbesserung genutzt werden. Die Nachversicherung kann auch die Aufnahme zusätzlicher Leistungskomponenten oder die Erhöhung von Tagessätzen im Krankentagegeld umfassen. Wichtig sind dabei die vertraglich festgelegten Fristen und Bedingungen, unter denen eine Nachversicherung möglich ist.
Notlagentarif PKV
Der Notlagentarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Spezialtarif der privaten Krankenversicherung für Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können. Er wurde 2013 eingeführt, um Versicherten in finanziellen Schwierigkeiten einen Mindestschutz zu gewährleisten. Der Beitrag ist deutlich niedriger als in regulären Tarifen, da nur elementare Leistungen abgedeckt sind: akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Sobald alle Beitragsrückstände beglichen sind, kehrt der Versicherte automatisch in seinen ursprünglichen Tarif zurück. Der Notlagentarif stellt damit ein wichtiges soziales Sicherungselement in der privaten Krankenversicherung dar und verhindert, dass Versicherte gänzlich ohne Versicherungsschutz bleiben. Die Zeit im Notlagentarif wirkt sich nicht auf die Alterungsrückstellungen aus, diese werden für die Dauer des Notlagentarifs eingefroren.
O
Optionsrecht PKV
Das Optionsrecht in der privaten Krankenversicherung ist eine vertraglich vereinbarte Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erweitern oder anzupassen. Diese Option ist besonders wertvoll, da sie den Versicherten ermöglicht, ihren Versicherungsschutz flexibel an veränderte Lebensumstände anzupassen, ohne dass zwischenzeitlich aufgetretene Erkrankungen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Typische Anwendungsfälle sind der Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif, die Reduzierung des Selbstbehalts oder die Erhöhung des Krankentagegeldes bei Einkommenssteigerung. Die genauen Bedingungen für die Ausübung des Optionsrechts, wie Fristen, Altersgrenzen und mögliche Tarifoptionen, werden im Versicherungsvertrag festgelegt. Besonders für junge Versicherte, die zunächst einen günstigeren Grundschutz wählen, bietet das Optionsrecht eine wichtige Zukunftssicherung.
Ordentliche Kündigung PKV
Die ordentliche Kündigung in der privaten Krankenversicherung bezeichnet die reguläre Vertragsbeendigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen. Sie ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht muss der Versicherte nachweisen, dass ein nahtloser Übergang in eine andere Krankenversicherung gewährleistet ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform und sollte per Einschreiben erfolgen. Besonders zu beachten ist, dass bei einem Wechsel in eine andere private Krankenversicherung die Alterungsrückstellungen nur im Basistarif übertragbar sind. Bei langjährigen Versicherungsverhältnissen sollte die Entscheidung zur Kündigung sorgfältig abgewogen werden, da aufgebaute Altersrückstellungen und bereits durchlaufene Wartezeiten bei einem Neuabschluss verloren gehen können.
P
Patientenquittung
Die Patientenquittung ist ein detaillierter Nachweis über die erbrachten ärztlichen Leistungen und deren Kosten, den gesetzlich Versicherte von ihrem Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus verlangen können. Dieses Recht wurde eingeführt, um mehr Transparenz im Gesundheitswesen zu schaffen und das Kostenbewusstsein zu stärken. Die Quittung enthält eine Aufstellung aller Behandlungen, Untersuchungen und Medikamente sowie deren jeweilige Kosten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab. Der Patient kann zwischen einer Einzelaufstellung für jede Behandlung und einer Quartalsübersicht wählen. Für die Erstellung der Patientenquittung kann der Arzt eine Gebühr erheben. Diese Transparenz soll Patienten ermöglichen, die Wirtschaftlichkeit der Behandlung nachzuvollziehen und mögliche Abrechnungsfehler zu erkennen.
Pflegepflichtversicherung
Die Pflegepflichtversicherung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Versicherungszweig, der das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichert. Sie folgt dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ – wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Die Leistungen sind in beiden Systemen weitgehend identisch und gesetzlich festgelegt. Sie umfassen Pflegegeld für selbst organisierte Pflege, Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegedienste sowie teil- und vollstationäre Pflege. Die Beiträge werden einkommensabhängig erhoben und von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam getragen, wobei kinderlose Versicherte einen Zusatzbeitrag entrichten müssen. Die private Pflegepflichtversicherung kalkuliert ihre Beiträge dagegen nach dem Eintrittsalter und bildet Altersrückstellungen.
Pflegezusatzversicherung
Die Pflegezusatzversicherung ist eine private Zusatzversicherung, die die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung ergänzt. Sie dient dazu, die oft erhebliche Finanzierungslücke zwischen den Leistungen der Pflegepflichtversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten zu schließen. Es existieren verschiedene Varianten: Die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Tagessatz unabhängig von den tatsächlichen Kosten, während die Pflegekostenversicherung prozentual die über die Pflegepflichtversicherung hinausgehenden Kosten erstattet. Die Pflegerentenversicherung wiederum gewährt eine monatliche Rente im Pflegefall. Die Beitragshöhe richtet sich nach Eintrittsalter, gewähltem Leistungsumfang und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. Eine frühzeitige Absicherung ist empfehlenswert, da die Beiträge mit steigendem Alter deutlich ansteigen und gesundheitliche Einschränkungen zu Risikozuschlägen oder Ablehnung führen können.
Pflichtmitgliedschaft
Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt kraft Gesetzes ein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie gilt primär für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, sowie für weitere gesetzlich definierte Personengruppen wie Auszubildende, Studenten, Rentner mit ausreichender Vorversicherungszeit und Bezieher von Arbeitslosengeld. Die Pflichtmitgliedschaft ist unabhängig vom Willen des Versicherten und beginnt automatisch mit Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen. Der Beitrag wird bei Arbeitnehmern paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen, beispielsweise bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Private Krankenversicherung (PKV)
Die Private Krankenversicherung ist eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung für bestimmte Personengruppen wie Beamte, Selbstständige und Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze. Sie basiert auf dem Äquivalenzprinzip, bei dem sich die Beiträge nach dem individuellen Gesundheitsrisiko, dem Eintrittsalter und dem gewählten Leistungsumfang richten. Ein wesentliches Merkmal ist die Bildung von Alterungsrückstellungen, die steigende Gesundheitskosten im Alter abfedern sollen. Die PKV arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip, bei dem der Versicherte zunächst in Vorleistung tritt und die Kosten anschließend erstattet bekommt. Die Leistungen können individuell vereinbart werden und gehen oft über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Bestandteil des Systems ist auch eine verpflichtende private Pflegeversicherung.
Pflegegrad
Die Pflegegrade beschreiben seit 2017 das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und ersetzen die früheren Pflegestufen. Es gibt fünf Pflegegrade, die sich nach dem Grad der Selbstständigkeit einer Person richten.
Die Pflegegrade sind:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst anhand eines standardisierten Begutachtungsverfahrens, das sechs verschiedene Lebensbereiche berücksichtigt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Je nach Pflegegrad stehen unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung zu, von der Unterstützung bei der Körperpflege bis zur vollstationären Pflege. Die Pflegegrade ermöglichen eine differenziertere Beurteilung der Pflegebedürftigkeit als das alte System und berücksichtigen besonders die Bedürfnisse von Menschen mit kognitiven Einschränkungen wie Demenz.
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R
Rückkehrrecht
Das Rückkehrrecht bezeichnet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Dieses Recht ist an spezifische Bedingungen geknüpft und steht nicht allen Versicherten gleichermaßen zu. Besonders relevant ist es bei einer Reduzierung des Einkommens unter die Versicherungspflichtgrenze oder beim Eintritt in den Ruhestand. Die Ausübung des Rückkehrrechts muss meist innerhalb bestimmter Fristen erfolgen.
Risikozuschlag
Ein Risikozuschlag ist ein Aufschlag auf den regulären Versicherungsbeitrag in der privaten Krankenversicherung, der bei erhöhten gesundheitlichen Risiken erhoben wird. Dieser Zuschlag wird individuell nach einer Gesundheitsprüfung festgelegt und berücksichtigt vorbestehende Erkrankungen oder besondere gesundheitliche Risikofaktoren. Der Risikozuschlag bleibt in der Regel während der gesamten Versicherungsdauer bestehen und kann nur in Ausnahmefällen reduziert oder aufgehoben werden.
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Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil an den Behandlungskosten, den der Versicherte selbst tragen muss. In der privaten Krankenversicherung kann diese individuell vereinbart werden und wirkt sich direkt auf die Höhe des Versicherungsbeitrags aus: Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger der monatliche Beitrag. Sie kann jährlich oder pro Behandlungsfall anfallen und wird häufig als Instrument zur Beitragssenkung genutzt.
Solidarprinzip
Das Solidarprinzip ist das zentrale Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Es besagt, dass die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten berechnet werden, während die Leistungen nach dem medizinischen Bedarf erbracht werden. Dadurch unterstützen gesunde Versicherte kranke, Besserverdienende geringverdienende und junge alte Versicherte. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung spielen Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand keine Rolle bei der Beitragshöhe.
Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht die vorzeitige Kündigung eines Krankenversicherungsvertrags außerhalb der regulären Kündigungsfristen. Es tritt bei bestimmten Ereignissen in Kraft, beispielsweise bei einer Beitragserhöhung durch den Versicherer oder bei wesentlichen Änderungen der Versicherungsbedingungen. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts muss meist innerhalb einer bestimmten Frist nach Eintritt des auslösenden Ereignisses erfolgen.
Sozialversicherungspflicht
Die Sozialversicherungspflicht ist ein fundamentales Element des deutschen Sozialversicherungssystems und bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Sie umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Versicherungspflicht tritt automatisch ein, sobald ein Arbeitsverhältnis begründet wird, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Für die Krankenversicherung gilt dabei eine besondere Regelung: Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung. Die Sozialversicherungspflicht stellt sicher, dass ein Großteil der Bevölkerung gegen wesentliche Lebensrisiken abgesichert ist und trägt damit maßgeblich zur sozialen Sicherheit in Deutschland bei.
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Tarifwechsel
Der Tarifwechsel bezeichnet den Wechsel innerhalb einer privaten Krankenversicherung in einen anderen Versicherungstarif des gleichen Versicherers. Dieses Recht ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankert und kann nicht durch den Versicherer eingeschränkt werden. Ein Tarifwechsel kann verschiedene Gründe haben: Häufig steht der Wunsch nach Beitragsreduzierung im Vordergrund, insbesondere im Alter oder bei veränderten finanziellen Verhältnissen. Aber auch eine Leistungsoptimierung oder Anpassung an veränderte Lebensumstände können Gründe sein. Beim Tarifwechsel werden die bereits gebildeten Alterungsrückstellungen vollständig übertragen. Der Versicherer darf keine erneute Gesundheitsprüfung verlangen, wenn in den neuen Tarif keine Mehrleistungen eingeschlossen werden. Dies macht den Tarifwechsel zu einem wichtigen Instrument der langfristigen Beitragsoptimierung in der privaten Krankenversicherung.
Tarifoptimierung
Die Tarifoptimierung ist ein umfassender Prozess zur Verbesserung des Preis-Leistungs-Verhältnisses einer privaten Krankenversicherung. Im Gegensatz zum einfachen Tarifwechsel beinhaltet sie eine gründliche Analyse der persönlichen Situation des Versicherten, seiner aktuellen Versicherungsleistungen und möglicher Alternativen innerhalb der Versicherungsgesellschaft. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt: die bisherigen Versicherungsleistungen, der aktuelle Gesundheitszustand, die finanzielle Situation sowie die langfristigen Bedürfnisse des Versicherten. Eine professionelle Tarifoptimierung kann durch Versicherungsberater oder spezialisierte Dienstleister durchgeführt werden. Diese prüfen auch die Möglichkeit der Zusammenlegung verschiedener Tarife, die Anpassung von Selbstbehalten oder die Integration neuer Tarifgenerationen. Ziel ist es, eine optimale Balance zwischen Beitragshöhe und Versicherungsschutz zu finden, ohne dabei wichtige Leistungen zu verlieren.
Teilversicherung
Die Teilversicherung ist eine Form der Krankenversicherung, bei der nur bestimmte, ausgewählte Risiken oder Leistungsbereiche versichert sind. Sie kommt in verschiedenen Kontexten vor: Als ergänzende private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung, etwa für Zahnersatz, Heilpraktiker oder Chefarztbehandlung. Im Bereich der privaten Krankenversicherung existieren Teilversicherungen beispielsweise als Krankenhaustagegeldversicherung oder Krankentagegeldversicherung.
Eine besondere Form der Teilversicherung ist die beihilfekonforme private Krankenversicherung für Beamte, die nur den nicht durch die Beihilfe gedeckten Teil der Krankheitskosten absichert. Teilversicherungen ermöglichen eine flexible und bedarfsgerechte Ergänzung des Versicherungsschutzes, bergen aber auch das Risiko von Versorgungslücken, wenn wichtige Leistungsbereiche nicht abgedeckt sind. Eine sorgfältige Prüfung des individuellen Bedarfs und der Versicherungsbedingungen ist daher besonders wichtig.
U
Übernahmefristen
Die Übernahmefristen bezeichnen im Kontext der Krankenversicherung die zeitlichen Vorgaben für den Übergang zwischen verschiedenen Versicherungssystemen oder -trägern. Diese Fristen sind gesetzlich geregelt und haben besondere Bedeutung bei der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie definieren präzise Zeiträume, innerhalb derer ein Versicherungsverhältnis begründet oder geändert werden muss.
Von besonderer Bedeutung sind die Übernahmefristen bei der Familienversicherung, beim Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für einen reibungslosen Übergang und die kontinuierliche Absicherung des Versicherungsschutzes. Versäumte Übernahmefristen können zu Versicherungslücken oder erhöhten Kosten führen.
Übergangsregelungen
Übergangsregelungen sind spezifische rechtliche Bestimmungen, die den Wechsel zwischen verschiedenen Versicherungssystemen oder die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen im Krankenversicherungsbereich regeln. Sie dienen dem Zweck, Härtefälle zu vermeiden und einen geordneten Übergang zu ermöglichen. Diese Regelungen haben besondere Bedeutung bei grundlegenden Systemänderungen oder Gesetzesreformen im Krankenversicherungsrecht. Sie können zeitlich befristet oder dauerhaft angelegt sein und betreffen häufig besondere Personengruppen wie etwa Bestandsversicherte.
Übergangsregelungen können verschiedene Aspekte umfassen, beispielsweise besondere Zugangsrechte zur gesetzlichen Krankenversicherung, den Erhalt von Alterungsrückstellungen oder spezielle Beitragsberechnungen. Sie stellen sicher, dass bestehende Rechte gewahrt bleiben und niemand durch Systemänderungen unverhältnismäßig benachteiligt wird.
Umlageverfahren
Das Umlageverfahren ist das grundlegende Finanzierungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren der privaten Krankenversicherung werden beim Umlageverfahren die laufenden Ausgaben durch die aktuellen Beitragseinnahmen finanziert. Die eingezahlten Beiträge werden also nicht angespart, sondern direkt zur Deckung der entstehenden Gesundheitskosten verwendet.
Dieses System basiert auf dem Solidarprinzip: Die aktuell Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen die Gesundheitsversorgung der gesamten Versichertengemeinschaft, einschließlich der nicht oder nur geringfügig Beitragszahlenden wie Rentner, Arbeitslose oder mitversicherte Familienangehörige. Das Umlageverfahren ist weniger anfällig für Kapitalmarktrisiken als das Kapitaldeckungsverfahren, reagiert jedoch sensibel auf demografische Veränderungen und Verschiebungen im Verhältnis von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern.
V
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, ist ein zentraler Grenzwert im deutschen Krankenversicherungssystem. Sie bestimmt, ab welchem Bruttojahresgehalt Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und stattdessen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen können. Die Grenze wird jährlich neu festgelegt und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Für das Jahr 2025 liegt sie bei 73.800 Euro brutto pro Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze hat weitreichende Bedeutung für das deutsche Gesundheitssystem, da sie die Abgrenzung zwischen dem solidarisch finanzierten System der gesetzlichen Krankenversicherung und dem risikoadjustierten System der privaten Krankenversicherung markiert. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Grenze, hat er drei Monate Zeit, sich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung zu entscheiden. Die Entscheidung sollte wohlüberlegt sein, da eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Versicherungsfreiheit
Die Versicherungsfreiheit bezeichnet den rechtlichen Status, bei dem keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Diese tritt unter bestimmten gesetzlich definierten Bedingungen ein, etwa wenn das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt oder bei bestimmten Berufsgruppen wie Beamten, Richtern oder Soldaten. Die Versicherungsfreiheit ist von der Versicherungsberechtigung zu unterscheiden: Während versicherungsfreie Personen nicht der Versicherungspflicht unterliegen, haben sie dennoch das Recht, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Die Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Versicherung hat weitreichende Konsequenzen, da ein späterer Wechsel zwischen den Systemen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Versicherungsfreiheit ist damit ein wesentliches Element der Wahlfreiheit im deutschen Krankenversicherungssystem.
Versicherungsvermittler
Der Versicherungsvermittler ist ein Dienstleister, der zwischen Versicherungsunternehmen und potenziellen Versicherungsnehmern vermittelt. Es wird zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern unterschieden. Während der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden tätig wird und diesem gegenüber zur umfassenden Beratung verpflichtet ist, vertritt der Versicherungsvertreter die Interessen einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften. Versicherungsvermittler unterliegen strengen gesetzlichen Regulierungen, insbesondere durch die EU-Vermittlerrichtlinie und das Versicherungsvertragsgesetz. Sie müssen eine entsprechende Qualifikation nachweisen, sich registrieren lassen und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Ihre Beratung muss dokumentiert werden und sie sind zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Im Bereich der Krankenversicherung kommt ihnen besondere Bedeutung zu, da die Produkte komplex sind und weitreichende Folgen für die Versicherten haben können.
Vorversicherungszeit
Die Vorversicherungszeit ist ein wichtiges Kriterium für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Versicherter vor Rentenbeginn Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein muss. Nach aktueller Gesetzeslage muss in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 90 Prozent nachgewiesen werden. Diese Zeit kann durch eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung erfüllt werden. Die Vorversicherungszeit hat erhebliche finanzielle Auswirkungen, da Rentner in der KVdR nur den halben Beitragssatz zahlen müssen. Wird die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist nur eine freiwillige Versicherung mit höheren Beiträgen möglich. Die genaue Berechnung der Vorversicherungszeit ist komplex und berücksichtigt verschiedene Ausnahme- und Anrechnungsregelungen.
W
Wahltarife
Wahltarife sind besondere Versicherungsmodelle, die von den gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum regulären Versicherungsschutz angeboten werden. Sie ermöglichen den Versicherten, ihren Versicherungsschutz individuell zu gestalten und bieten finanzielle Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten. Das Spektrum der Wahltarife ist breit gefächert und umfasst unter anderem Selbstbehalt-Tarife, Beitragsrückerstattungs-Tarife, besondere Versorgungsformen wie die hausarztzentrierte Versorgung oder spezielle Chroniker-Programme. Die Bindungsfrist für Wahltarife beträgt in der Regel drei Jahre, während der ein Kassenwechsel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Wahltarife stellen ein wichtiges Instrument der Krankenkassen im Wettbewerb dar und sollen zu einer effizienteren Gesundheitsversorgung beitragen. Bei der Wahl eines Wahltarifs sollten Versicherte sorgfältig prüfen, ob die Bedingungen zu ihrer persönlichen Situation passen und die möglichen Vorteile die längere Bindung an die Krankenkasse rechtfertigen.
Wechseloption
Die Wechseloption bezeichnet im Krankenversicherungsrecht die vertragliche oder gesetzliche Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Versicherungssystem oder den Versicherungstarif zu wechseln. Diese Option ist besonders relevant beim Übergang zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung sowie bei Tarifwechseln innerhalb der privaten Krankenversicherung. Die Ausgestaltung der Wechseloption kann verschiedene Formen annehmen: Sie kann zeitlich befristet oder an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sein, etwa den Eintritt in den Ruhestand oder eine Veränderung der beruflichen Situation. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Konditionen des Wechsels, insbesondere die Frage der Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen oder die Notwendigkeit erneuter Gesundheitsprüfungen. Die Wechseloption stellt ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung des Versicherungsschutzes dar und ermöglicht es den Versicherten, auf veränderte Lebensumstände zu reagieren.
Wohnortprinzip
Das Wohnortprinzip ist ein fundamentales Organisationsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung, das die Zuständigkeit und Leistungserbringung nach dem Wohnort des Versicherten regelt. Es besagt, dass Versicherte grundsätzlich Anspruch auf die am Wohnort üblichen Versorgungsstandards haben. Dies hat besondere Bedeutung für die ambulante ärztliche Versorgung, die Krankenhausplanung und die Vergütung von Gesundheitsleistungen. Das Wohnortprinzip gewährleistet eine flächendeckende Gesundheitsversorgung und verhindert regionale Unterschiede in der Versorgungsqualität. Im europäischen Kontext wird das Wohnortprinzip durch das Sachleistungsprinzip ergänzt, das auch die Inanspruchnahme von Leistungen im EU-Ausland regelt. Die zunehmende Mobilität der Versicherten und neue Versorgungsformen wie die Telemedizin stellen das traditionelle Wohnortprinzip vor neue Herausforderungen.
Z
Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Beitragssatz, den gesetzliche Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben können. Er wurde 2015 als Instrument zur Finanzierung steigender Gesundheitskosten eingeführt und ersetzt den früheren einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und richtet sich nach ihrer finanziellen Situation. Er wird prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet und paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Der Zusatzbeitrag ist ein wichtiges Wettbewerbsinstrument zwischen den Krankenkassen, da er die Beitragsunterschiede zwischen den Kassen transparent macht. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und können die Krankenkasse wechseln. Die Spannweite der Zusatzbeiträge zwischen den verschiedenen Krankenkassen kann erheblich sein und sollte bei der Kassenwahl berücksichtigt werden.
Zusatzversicherung
Die Zusatzversicherung ist eine ergänzende private Krankenversicherung, die zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden kann. Sie dient dazu, Leistungslücken der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen oder den Versicherungsschutz um zusätzliche Leistungen zu erweitern. Das Spektrum der Zusatzversicherungen ist breit gefächert und umfasst verschiedene Bereiche wie Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen, Auslandsreisekrankenversicherung, Krankenhaustagegeld oder Chefarztbehandlung. Jede Zusatzversicherung erfordert eine individuelle Gesundheitsprüfung, bei der Vorerkrankungen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen können. Die Beiträge richten sich nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt hier das Prinzip der risikoadäquaten Kalkulation. Zusatzversicherungen gewinnen angesichts der Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zunehmend an Bedeutung und ermöglichen eine individuelle Absicherung nach persönlichen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten.