Gibt es eine Art Vertrauensschutz bei der Betriebsprüfung?
Oft hören wir die Frage: „Bisher haben die Betriebsprüfer nie etwas beanstandet, kann ich mich darauf nicht berufen?“
Nach der Rechtsprechung besteht nach beanstandungsfreien Betriebsprüfungen nur ausnahmsweise ein Vertrauensschutz, nämlich wenn ein Bescheid nach der Betriebsprüfung ergangen ist, aus dem sich ergibt, dass die Frage der Selbständigkeit von freien Mitarbeitern ausdrücklich geprüft und positiv beschieden wurde.
Eine normale Betriebsprüfung ohne Beanstandung kann keinen Vertrauensschutz auslösen:
… „Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet.
Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu.