Die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand
Das Wichtigste in Kürze
- Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist gar keine Krankenkasse, sondern ein Status: KVdR-Versicherte gelten als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
- Ein Vorteil der KVdR ist, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind.
- Wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, darf in die KVdR. Zum 1. August 2017 gilt eine neue Regelung, die vielen Rentnern den Eintritt in die Pflichtversicherung erleichtern. Siehe auch „Reglungen der Vorversicherungszeit1“.
- Wer im Alter nicht über die KVdR versichert ist, kann sich unter Umständen freiwillig gesetzlich versichern. Dann gelten jedoch andere Regeln.
- Privat krankenversicherte Rentner haben gegebenenfalls Anspruch auf einen Zuschuss zur PKV.
Krankenversicherungsstatus im Alter
Die Krankenversicherung der (pflichtversicherten) Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V geregelt. Wer in Rente geht, gehört bezüglich der Krankenversicherung zu einer von drei Gruppen:
- Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind,
- Rentner, die freiwillig gesetzlich versichert sind oder
- Rentner, die privat krankenversichert sind.
Pflichtversicherte Rentner zahlen in aller Regel geringere Krankenkassenbeiträge als Senioren, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Denn wer nicht in die Krankenversicherung der Rentner darf, muss auch auf alle Einkünfte aus Mieteinnahmen, Zinsen oder privaten Rentenversicherungen Beiträge zur Krankenversicherung abführen.
Für Privatversicherte spielt die Krankenversicherung der Rentner keine Rolle. Senioren mit privater Krankenversicherung können aber einen Zuschuss zur PKV2 beantragen, wenn sie gesetzliche Rente beziehen. Diesen Zuschuss können auch freiwillig gesetzlich versicherte Rentner beantragen. Nach Bescheidung erhalten sie diesen Zuschuss zusammen mit ihrer Rente.
Was ist die die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
Die Krankenversicherung der Rentner ist keine eigene Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezeichnung für einen Status: Wer eine gesetzliche Rente erhält und für eine bestimmte Vorversicherungszeit1 gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR. Wer auf diese Weise krankenversichert ist, zahlt lediglich Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Pensionen oder Zahlungen von Versorgungswerken. Die erwähnten privaten Einkünfte bleiben dagegen beitragsfrei. Im Übrigen können auch Rentner, die in der KVdR versichert sind, ihre Krankenkasse frei wählen und gegebenenfalls wechseln.
Wie viel Beitrag muss ein Rentner bezahlen?
Für einen Rentner ist entscheidend, auf welche Einnahmen er Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen muss. Dabei werden die folgenden Einkünfte unterschieden:
- gesetzliche Rente: Altersrente, Rente aus dem Ausland, Witwenrente;
- Versorgungsbezüge: Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten, Beamtenpensionen;
- Erwerbseinkommen: aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit;
- private Einnahmen: Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten.
Auf diese Einkommensgruppen entfallen unterschiedliche Beitragssätze; je nachdem, ob der Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner ist oder nicht. Die sfolgende Tabelle schlüsselt das auf. Auf gesetzliche Renten zahlen sowohl KVdR-Versicherte als auch freiwillig gesetzlich versicherte Rentner nur den halben Beitrag plus Zusatzbeitrag, genau wie ein Arbeitnehmer auf sein Gehalt. Auf Versorgungsbezüge, also vor allem auf Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge, entfällt dagegen der volle Beitrag, was alle Arten von Betriebsrenten deutlich schmälert. Das Gleiche gilt für Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.
GKV-Beiträge als Rentner
in der KVdR pflichtversichert
freiwillig gesetzlich versichert
beitragspflichtig
Beitragssatz*
beitragspflichtig
Beitragssatz*
gesetzliche Rente
Ja
7,3 %
Ja
7,3 %
Versorgungsbezüge
Ja
14,6 %
Ja
14,6 %
Erwerbseinkommen
Ja
14,6 %
Ja
14,6 %
Mieteinnahmen
Nein
–
Ja
14 %
Zinsen, Dividenden u.ä.
Nein
–
Ja
14 %
private Renten
Nein
–
Ja
14 %
* Zusätzlich zahlen gesetzlich krankenversicherte Rentner noch einen Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,1 Prozent, den viele Krankenkassen erheben. Auch ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von derzeit 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose) muss von Rentnern geleistet werden. Für beides gibt es keinen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung. In jedem Fall müssen Beiträge aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 52.200 Euro im Jahr bezahlt werden. Auf alle Einnahmen oberhalb dieser Grenze zahlen auch Rentner keine GKV-Beiträge.
Quelle: GKV-Beitragssätze von 2017 (Stand: Januar 2017)
Wenn Senioren die Kriterien für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, haben sie dennoch die Möglichkeit, sich weiterhin freiwillig gesetzlich zu versichern, sofern sie bereits vor dem Renteneintritt bei einer gesetzlichen Kasse waren und die Vorversicherungszeiten erfüllen. Allerdings müssen sie dann auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Neben Rente, Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen sind das zum Beispiel auch Einnahmen aus Miete oder Pacht sowie aus Kapitalvermögen, auch Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sind dann nicht mehr beitragsfrei.
Regelungen zur Vorversicherungszeit
In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob sie während ihrer Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass sie überhaupt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Die Zeit des Erwerbslebens reicht dabei vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbständigkeit, bis zum Zeitpunkt des Antrags auf gesetzliche Rente. Wer nicht berufstätig war, bei dem gilt der Termin der Heirat oder der 18. Geburtstag.
Ein Beispiel:
Ein Ingenieur arbeitet nach seinem Studium mit 25 als Angestellter und ist gesetzlich krankenversichert. Nach ein paar Jahren macht er sich selbständig und wechselt in die private Krankenversicherung. Mit 47 muss er seine Selbständigkeit aufgeben und geht wieder in ein Angestelltenverhältnis. Im Zuge dessen kehrt er in die GKV zurück. Mit 65 geht er schließlich in Rente. Der Ingenieur in diesem Beispiel darf in die Krankenversicherung der Rentner, da er die Vorversicherungszeit gerade so erfüllt: Er war 40 Jahre lang erwerbstätig. Die zweite Hälfte seines Erwerbslebens begann mit 45. Von diesen 20 Jahren war er 18 Jahre lang gesetzlich versichert, das entspricht genau 90 Prozent dieses relevanten Zeitraums.
Mit der Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt zum 1. August 2017 außerdem eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit: Jeder Versicherte erhält pauschal pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet, unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- oder Lebenspartners (§5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind tatsächlich von der Person betreut wurde. Jedes Elternteil erhält drei Jahre pro Kind angerechnet. Zu den Kindern zählen auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder. Die Zeiten werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Geburt der Kinder früher war.
Besonders für Partner von privat Krankenversicherten ist dies eine Verbesserung. Es profitieren vor allem Ehefrauen von Beamten, Richtern oder Selbstständigen. Denn viele von ihnen waren während der Erziehungszeit nicht gesetzlich krankenversichert und erfüllten mitunter deswegen nicht die erforderliche Vorversicherungszeit. Das neue Gesetz schließt diese Lücke.
Zweites Beispiel nach der Reform mit einem Kind:
Beginn Ihres Berufslebens: 01.08.1973
Datum des Rentenantrags: 31.03.2017
Beginn der 2. Hälfte dieses Zeitraumes: 01.06.1995
90 Prozent der 2. Hälfte: 19 Jahre, 7 Monate, 29 Tage
Für eine Pflichtversicherung in der KVdR müssen vom 01.06.1995 bis zum 31.03.2017 mindestens 19 Jahre, 7 Monate und 29 Tage an Vorversicherungszeiten vorliegen – durch Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens und (ab dem 1. August 2017) durch Kinder. Sofern Sie bislang beispielsweise eine Vorversicherungszeit von 18 Jahren erreicht haben und ein Kind haben, kommen Sie auf eine Vorversicherungszeit von 21 Jahren und können ab dem 1. August 2017 in der KVdR versichert werden.
Das Wichtigste in Kürze für privat Versicherte
- Der Renteneintritt führt nicht automatisch zu deutlich günstigeren Beiträgen in der privaten Krankenversicherung (PKV).
- Allerdings fallen mit Ihrem 60. Geburtstag der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent zur Bildung von Altersrückstellungen und mit Renteneintritt in aller Regel der Beitrag für das Krankengeld weg.
- Erhalten Sie eine gesetzliche Rente, sollten Sie einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen.
Mit dem Alter steigen bei vielen privat Krankenversicherten auch die Beiträge. Denn obwohl die Versicherung Geld für das Alter zurücklegt, treiben steigende Kosten und auch die niedrigen Zinsen den Preis der Krankenversicherung weiter nach oben. Für Rentner kann es da manchmal eng werden. Denn das Einkommen aus privaten oder gesetzlichen Renten ist meist niedriger als das Einkommen im Arbeitsleben. Entgegen der gesetzlichen Krankenversicherung passt die private Krankenversicherung (PKV) den Beitrag aber nicht an das niedrigere Einkommen an.
Zuschuss durch die gesetzliche Rente
Mit dem Rentenbeginn fällt der Anteil zur Krankenversicherung weg, den bisher Ihr Arbeitgeber für Sie bezahlt hat. Dafür erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, wenn Sie eine gesetzliche Rente erhalten. Dieser Zuschuss beträgt derzeit 7,3 Prozent Ihrer gesetzlichen Rente, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird zusammen mit der Rente ausgezahlt und ist gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei.
Sie erhalten den Zuschuss aber nur, wenn es sich um eine Krankenversicherung handelt, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats unterliegt. Leben Sie außerhalb der EU, erhalten Sie in der Regel keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Kein Zuschuss für Pflegeversicherungsbeiträge
Wie bisher müssen auch privat versicherte Rentner das Pflegerisiko versichern und den entsprechenden Beitrag bezahlen. Zu ihren Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen die Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss.