Die Geschichte der Krankenversicherung

Die Geschichte der Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung ist der älteste Zweig unserer heutigen Sozialversicherung. Am 17.11.1881 hat der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft verlesen. Am 15.06.1983 verabschiedete dann der Deutsche Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung. Mit der Gründung der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde bereits der Versicherungszwang bzw. die Versicherungspflicht eingeführt. Vor allem waren Personen, die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt waren, gegen Krankheit versichert.

Der Leistungskatalog sah damals folgende Leistungen vor:

  • Freie ärztliche Behandlung
  • Freie Arzneimittel
  • Kleinere Heilmittel
  • Im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab 3. Tag von mindestens 50 Prozent des Lohnes (Höchstdauer 26 Wochen)
  • Sterbegeld in Höhe 20facher Lohn
  • Wöchnerinnenunterstützung für vier Wochen nach Niederkunft

Die Krankenversicherung wurde durch Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Baukrankenkassen, Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen und Hilfskassen durchgeführt.

Die Reichsversicherungsordnung
Ab 1911 wurden die Rechtsvorschriften – neben der Gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusammengefasst. Das Krankenversicherungsrecht der RVO trat dann mit dem Jahr 1914 in Kraft und sah auch eine Versicherungspflicht für Dienstboten, Wanderarbeiter und Beschäftigte der Land- und Fortwirtschaft vor.

Die Jahre 1933 bis 1945
In den Jahren 1933 bis 1945, also der Zeit des Nationalsozialismus, wurde die Selbstverwaltung der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeschafft. Dadurch, dass den Krankenversicherungsträgern staatlich anerkannte Leiter zugewiesen wurde, wurde die Organisation, Finanzierung und Aufsicht fundamental geändert. Ab 1941 wurde jedoch die bis heute vorhandene Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eingeführt.  

Die Jahre 1945 bis 1969
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde, wurde im Jahr 1952 auch die Selbstverwaltung der Krankenkassen wieder eingeführt bzw. wieder hergestellt.

Ab 1970
Die Gesetzliche Krankenversicherung wurde stets weiterentwickelt und den gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Änderungen angepasst. Daher sind die Jahre ab 1970 durch Reformmaßnahmen geprägt. Mit dem Jahr 1970 wurde das Lohnfortzahlungsgesetz eingeführt. Dieses Gesetz regelte erstmals eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für Arbeitgeber im Krankheitsfalle und stellte Arbeiter und Angestellte hinsichtlich gleich. In den 70er Jahren sorgte der wirtschaftliche Aufschwung zu Verbesserungen des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung. So wurde unter anderem das Leistungsverbesserungsgesetz und Rehabilitationsgesetz eingeführt und die Versicherungspflicht auf selbstständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen und auf Künstler und Publizisten ausgeweitet.

Einführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Mit dem 01.01.1989 wurde im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) das Krankenversicherungsrecht – das bis dahin noch in der Reichsversicherungsordnung geregelt war – in das Sozialgesetzbuch (Fünfter Teil) integriert. Ebenfalls wurden mit dem SGB V die bis dahin für die Gesetzliche Krankenversicherung noch unbekannten Leistungen zur Förderung der Gesundheit, Früherkennung von Krankheiten und Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit eingeführt.  

1991
Ab dem 01.01.1991 wurde durch die deutsche Wiedervereinigung das Krankenversicherungsrecht auf die neuen Bundesländer ausgeweitet.

Reformen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Folgend sind die wesentlichen Reformen der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt und kurz erläutert:
01.01.1997: Gesetz zur Beitragsentlastung für die gesetzliche Krankenversicherung
01.07.1997: 1. und 2. Neuordnungsgesetz (NOG)

Diese Gesundheitsreformen sahen ein außerordentliches Kündigungsrecht der Versicherten vor, das Krankengeld wurde von bisher 80% auf 70% des Regellohnes herabgesetzt.

01.01.2004: Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG)
Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurden vor allem Leistungen aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. So ist mit diesem Gesetz die Leistung Sterbegeld, Entbindungsgeld und weitestgehend der Anspruch auf Sehhilfen gestrichen worden. Zusätzlich wurde die Zuzahlungsbefreiung neu geregelt und eine Reihe von Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung neu eingeführt, z.B. die Praxisgebühr und die Zuzahlung zu Haushaltshilfe. Beim Zahnersatz wurden befundbezogene Festzuschüsse eingeführt.

01.01.2007: GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ist das größte Reformvorhaben in der Geschichte der Gesetzlichen Krankenversicherung.  

Solidaritätsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung
In der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht bereits seit deren Gründung das Solidaritätsprinzip. Unter dem Motto „Einer für alle, alle für einen“ bedeutet dies, dass jeder Versicherte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Beiträge bezahlt, die Leistungen jedoch nach der Bedürftigkeit zur Verfügung gestellt werden. Damit unterscheidet sich das System grundlegend von der Privaten Krankenversicherung, in der das Äquivalenzprinzip besteht.

Das Solidaritätsprinzip bedeutet, dass die:

  • Einkommensstarken für die Einkommensschwachen,
  • jungen Versicherten für die älteren bzw. alten Versicherten und die
  • gesunden Versicherten für die kranken Versicherten aufkommen.

Aufgrund des in der Gesetzlichen Krankenversicherung vorherrschenden Solidaritätsprinzips (auch: Solidarprinzip) handelt es sich bei der Versichertengemeinschaft um eine Solidargemeinschaft. Das heißt, dass sich die Beitragshöhe bzw. die zu entrichtenden Krankenkassenbeiträge nach der Höhe des Einkommens (sogenanntes Leistungsfähigkeitsprinzip) richten. Das Alter, Geschlecht oder der Gesundheitsstatus spielt für die Beitragshöhe keine Bedeutung. Der Zugang zur medizinischen Versorgung hingegen ist vom gesundheitlichen Bedarf eines jeden einzelnen Versicherten abhängig (sogenanntes Bedarfsprinzip). Jeder Versicherte ist nicht für sich alleine verantwortlich. Die Mitglieder der Solidargemeinschaft geben sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung. Das Solidaritätsprinzip hat allerdings auch gewisse Grenzen. So ist beispielsweise die Höhe der Beiträge begrenzt, da die Beitragsbemessung höchstens nach der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Dies hat zur Folge, dass bei einem sehr hohen Einkommen eines Versicherten dennoch ein Höchstbeitrag gilt. Auch die bei freiwillig Krankenversicherten bestehenden Regelungen, dass die Beiträge auch einem gesetzlich bestimmten Mindest-Beitrag berechnet werden, konterkarieren dem Solidaritätsprinzip.

Eine weitere Grenze beim Solidaritätsprinzip stellen die Entgeltersatzleistungen dar. Das Krankengeld wird nach den bisherigen beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Insoweit bestehen diesbezüglich auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung Elemente des Äquivalenzprinzips. Je höher das Einkommen bzw. die beitragspflichtigen Einnahmen waren, desto höher ist auch die Entgeltersatzleistung Krankengeld und umgekehrt. Zudem ist für kranke Versicherte bzw. Versicherte, die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen müssen, eine höhere finanzielle Belastung gegeben. Dies deshalb, weil für den Großteil der Leistungen eine Zuzahlung vorgesehen ist. Mit den Zuzahlungen möchte der Gesetzgeber die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Dadurch, dass Krankheitskosten bis zu einem bestimmten Betrag bzw. bis zu einem bestimmten Maß vom Versicherten selbst getragen werden müssen, tritt die Solidargemeinschaft erst dann ein, wenn ein einzelner Versicherter finanziell überfordert ist. Grenzen hat das Solidaritätsprinzip auch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches in § 12 SGB V definiert ist und durch das Bedarfsdeckungsprinzip, welches in § 70 SGB V definiert ist.

Durch das Solidaritätsprinzip kommt es innerhalb der Versichertengemeinschaft der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Umverteilungseffekten. Es gibt Versicherte, die mehr in das Krankenversicherungssystem einzahlen, als sie an Leistungen beanspruchen; dies sich die sogenannten Nettozahler. Andererseits gibt es Versicherte, die mehr Leistungen in Anspruch nehmen bzw. höhere Kosten verursachen, als sie an Beiträgen zahlen; dies sind die sogenannten Nettoempfänger.